Demokratie – Medien – Aufklärung

Kein Einwand „eingeschränkter Souveränität“ gegen die Kündigung des Truppenstationierungsvertrags!

von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann

Erstveröffentlicht am 23.05.2019 auf RT-Deutsch unter dem Titel „Ist Deutschland trotz Zwei-plus-Vier-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen?“

RT hatte auf der Bundespressekonferenz mit Verweis auf ein Gutachten der „Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages“ die Frage aufgeworfen, inwieweit noch Besatzungsrecht in Deutschland gültig ist. Zwei Gastautoren haben sich nochmals mit der Frage beschäftigt.

RT Deutsch-Redakteur Florian Warweg hatte im Rahmen der Bundespressekonferenz am 8. Mai 2019 die Frage nach der Aktualität vom Besatzungsrecht in Deutschland gestellt. Er machte darauf aufmerksam, dass in einer Ausarbeitung der „Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages“ vom 21. Juni 2006 der Begriff „Besatzungsrecht“ Verwendung findet, das infolge eines Notenwechsels weiter gültig sei.

Das Auswärtige Amt nahm darauf wie folgt Stellung: „Es bestehen keine fortdauernden Besatzungsrechte in Deutschland, sondern lediglich freiwillige vertragliche Verpflichtungen, die Deutschland als souveräner Staat freiwillig eingegangen ist. Der ‚Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland‘ vom 12. September 1990 (sog. ‚Zwei-plus-Vier-Vertrag‘) hat die noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte beendet sowie alle noch bestehenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst. In Artikel 7 des Vertrags heißt es abschließend: ‚Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.‘ Die Präsenz alliierter Truppen in Deutschland ist im NATO-Truppenstatut sowie seinem Zusatzprotokoll geregelt.“ Wie ist diese Stellungnahme zu bewerten?

https://www.youtube.com/watch?v=xpGpKQdPKNM

Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland?
(Video auf YouTube, eingestellt von RT Deutsch am 13.05.2019)

Notenwechsel im Gefolge des Zwei-plus-Vier-Vertrages „kein Beweis für unvollständige Souveränität“

Die Auskunft des Auswärtigen Amtes entspricht dem Resümee der Wissenschaftlichen Dienste, in dem es heißt:

Die Tatsache, dass verschiedene Bestimmungen und Maßnahmen der Besatzungsmächte bestandskräftig sind, führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland heute völkerrechtlich nicht vollständig souverän ist. Der Fortbestand des Besatzungsrechts basiert darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland freiwillig eine entsprechende völkerrechtliche Bindung eingegangen ist. Die Tatsache, dass sich ein Staat gegenüber anderen Staaten Bindungen auferlegt, ist jedoch kein Beweis für eine nur unvollständige Souveränität des Staates, sondern im Gegenteil gerade Ausfluß seiner Souveränität.

Und weiter es heißt in dieser Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste: „Einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur vollen Souveränität der Bundesrepublik stellten die sog. ‚Pariser Verträge‘ aus dem Jahr 1954 dar… Ein Teil der ‚Pariser Verträge‘ war … auch der sog. ‚Überleitungsvertrag‘. Dieser Vertrag wurde ebenfalls zwischen den drei Westmächten und der Bundesrepublik Deutschland geschlossen.“

Die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste führt auch aus, welche Regelungen im Zusammenhang mit dem Besatzungsrecht weiterhin Gültigkeit haben. Dies ergibt sich aus einem Notenwechsel vom 27./28. September 1990, den noch allein die Bundesrepublik Deutschland (Anm.: ohne die DDR) mit den drei Westmächten USA, Großbritannien und Frankreich (Anm.: ohne die Sowjetunion) vollzogen hat. Demnach haben einige Regelungen aus dem Überleitungsvertrag von 1954, mit dem das Besatzungsstatut für Westdeutschland abgelöst wurde, weiterhin Gültigkeit. Der Blick in den Überleitungsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland gibt Aufschluss darüber, worum es dabei geht.

Mit Überleitungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag auf dem Weg zur Souveränität

An erster Stelle ist dies folgendes: „Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern.“ (Überleitungsvertrag, Erster Teil, Art. 1, Absatz 1). Die im Überleitungsvertrag noch enthaltenen, anschließend formulierten Einschränkungen entfallen infolge des Notenwechsels. Zum Beispiel entfällt die folgende Einschränkung: „Vom Kontrollrat erlassene Rechtsvorschriften dürfen weder aufgehoben noch geändert werden“ [Der Kontrollrat war die oberste Besatzungsbehörde mit der höchsten Regierungsgewalt]. Es geht hier bei der Modifikation von Artikel 1, Absatz 1 des Überleitungsvertrags also nicht um die Fortschreibung des Besatzungsrechts, sondern im Gegenteil um seine Aufhebung.

Andere Regelungen aus dem Überleitungsvertrag, die weiterhin Gültigkeit haben, berühren die Souveränität Deutschlands allerdings. Sie tun dies aber – insgesamt betrachtet – nur geringfügig.

Ein Beispiel: „Die Bundesrepublik verpflichtet sich, die Fortführung der Arbeiten zu gewährleisten, die gegenwärtig vom Internationalen Suchdienst durchgeführt werden… Die Bundesrepublik wird für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter Soldaten im Bundesgebiet… Sorge tragen“ (Überleitungsvertrag, Siebenter Teil VERSCHLEPPTE PERSONEN UND FLÜCHTLINGE, Artikel 1 und 2).

Ein weiteres Beispiel: „Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte (Anm.: also der drei Westmächte ohne die Sowjetunion) oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden zu vollstrecken.“ (Überleitungsvertrag, Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, Artikel 5, Absatz 1) Also bleiben Urteile von Gerichten der Besatzungsmächte weiterhin rechtskräftig.

Stationierung ausländischer Streitkräfte vom Überleitungsvertrag nicht berührt

In keinem Fall geht es im Notenwechsel vom 27./28. September 1990 um die Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland. Darum geht es im Truppenstationierungsvertrag (dem „Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland„) und in einem weiteren Notenwechsel, dem vom 25. September 1990, demgemäß der bis dahin unkündbare Truppenstationierungsvertrag mit Zwei-Jahresfrist kündbar geworden ist. Das vom Auswärtigen Amt genannte NATO-Truppenstatut ist diesbezüglich untergeordnet. Das geht aus einem umfassenden Artikel des Auswärtigen Amtes zum Thema „Truppenstationierungsrecht“ hervor.

Darin werden Regelungen unterschieden, die das Ob bzw. das Wie betreffen. Zu den Regelungen, die das Ob beschreiben, also ob ausländische Streitkräfte in Deutschland stationiert sein dürfen, zählt der Truppenstationierungsvertrag. Zu den Regelungen, die das Wie der Stationierung beschreiben, zählt das NATO-Truppenstatut.

Zwei-plus-Vier-Vertrag gewährt Souveränität und gebietet Abzug ausländischer Streitkräfte

Abschließend sei noch die wichtige Rolle des Zwei-plus-Vier-Vertrages hervorgehoben. Darin heißt es nicht nur „Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten“, sondern es wird auch die Verpflichtung zum Frieden betont. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag legt fest:

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird.

Und weiter:

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

Wenn also „von deutschem Boden“ nur Frieden ausgehen darf, ist es geboten, die auf „deutschem Boden“ befindlichen, der weltweiten Kriegsführung dienenden US- und NATO-Militäreinrichtungen mittels Kündigung des Truppenstationierungsvertrags zu schließen. Der Notenwechsel vom 27./28. September 1990 steht diesem Schritt nicht im Wege. Dieser Schritt ist sogar zwingend geboten.

Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann sind Herausgeber der Neuen Rheinischen Zeitung,
Vorstandsmitglieder des Bundesverbandes Arbeiterfotografie
und Mitglieder des Deutschen Freidenker-Verbandes

RT Deutsch bemüht sich um ein breites Meinungsspektrum. Gastbeiträge und Meinungsartikel müssen nicht die Sichtweise der Redaktion widerspiegeln.


Link zum Originalbeitrag auf RT Deutsch: https://deutsch.rt.com/meinung/88434-besatzungsrecht-deutschland-trotz-2plus4-vertrag/

Direktlink zum Video auf YouTube: https://www.youtube.com/watch?v=xpGpKQdPKNM


Bild: Briefmarke „50 Jahre Pariser Verträge: Unterzeichnung der Pariser Verträge“ von 2005
Gemeinfrei, Quelle: https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=5821390