Demokratie – Medien – Aufklärung

Noch eine Datenspeicherung

Aus: Freidenker Nr. 2/3-08 September 2008   67. Jahrgang – Themen

von Erich Buchholz

Mit den Datenerhebungen und Eingriffen in die Freiheitsrechte der Bürger geht es in dieser Republik Schritt und Schritt auf dem Wege zum Überwachungsstaat – nicht zuletzt aufgrund von Vorgaben aus Brüssel – voran. Das von CDU/CSU und SPD beschlossene Gesetz zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ist seit 1. Januar 2008 in Kraft. Im Vorfeld der Inkraftsetzung, das heißt im vergangenen Jahr, war bereits ein Artikel von Erich Buchholz zu diesem Thema fertig geworden, der Hintergründe und Folgen dieses Vorgangs unter die Lupe nimmt und den wir nun, im thematischen Rahmen unseres Heftes zum Demokratieabbau, dokumentieren. (d. Red.)

Nachdem im Anschluss an das Strafverfahrensänderungsgesetz vom 17.3.1997 am 1.11.2005 das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 8.7.2005 in Kraft getreten war, das in zunehmendem Umfang die Entnahme, Untersuchung und auch Speicherung von DNA-Spurenmaterial erlaubt und von dem man sagen kann, dass eine solche Entwicklung letztlich auf den „gläsernen Staatsbürger“ hinausläuft, steht nunmehr eine weitere Speicherungsvorschrift bevor, nämlich die Speicherung von Daten, die aus der Benutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet entstehen.1 Es geht um die Umsetzung einer EG-Richtlinie vom März 2006, nach der jede Benutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet künftig für Zwecke der Strafverfolgung protokolliert werden soll.

Tele-Datenspeicherung
Telekommunikationsdaten geben bekanntlich Aufschluss darüber, wer wann mit wem und von welchem Ort aus kommuniziert hat, sei es per Telefon, Handy, E-Mail oder Internet. Die Verwendungsmöglichkeiten dieser Kommunikationsdaten sind enorm. Mit ihrer Hilfe können durchaus grobe Bewegungsprofile erstellt, gesellschaftliche Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert werden. Zusammen mit Informationen zu den Kommunikationspartnern können zudem Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation, aber auch persönliche Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden gezogen werden.
So braucht es nicht viel Fantasie um die Bedeutung einer E-Mail an eine AIDS-Beratungsstelle oder eines Telefonats mit einem auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu erkennen. Gleiches gilt für Telefongespräche oder ähnliche Kontakte mit Ärzten, Psychologen oder verschiedenen Beratungsstellen. Darüber hinaus erlauben die Kommunikationsdaten, jeden Klick und jede Eingabe im Internet minutiös zu rekonstruieren.
Wegen der weitgehenden Verwendungs- und Missbrauchsmöglichkeiten von Kommunikationsdaten sind ihre Aufzeichnung und Aufbewahrung durch den Netzbetreiber bzw. -dienstleister nur insoweit zulässig, wie dies zu Abrechnungszwecken unbedingt erforderlich ist. Wenn nun aber von der Aufzeichnung und Aufbewahrung derartiger Daten zu Abrechnungszwecken dazu übergegangen wird, diese Daten auch für Zwecke der Strafverfolgung aufzeichnen und aufbewahren zu lassen, dann ist eine neue Qualität der Vorratsdatenspeicherung erreicht.

Europa- oder nationales Recht?
Die Richtlinie 2006/24/EG, der die EU-Justizminister am 21. Februar 2006 zugestimmt haben, betrifft die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder bearbeitet werden. Sie soll die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten erleichtern.
Diese neue Richtlinie bewirkt auch eine Änderung einer früheren Richtlinie 2002/58/EG, auf die ich hier nicht weiter eingehen will. Nach der neuen Richtlinie müssen die Telekommunikationsunternehmen Informationen über Telefon-, Mobiltelefon-, Internet– und E-Mail-Verbindungen sowie über die Identität der Beteiligten mindestens sechs Monate lang aufbewahren. Zu beachten ist aber auch, dass die Richtlinie lediglich Mindeststandards vorschreibt, so dass den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, längere Dauern der Datenspeicherung für ihr Land festzulegen.
Bisher bleibt es dabei, dass Kommunikationsinhalte (noch) nicht gespeichert werden (müssen), so etwa die Inhalte von SMS-Nachrichten, E-Mail-Betreffzeilen und die Adressen aufgerufener Internetseiten. Die Erfassung und Vorratsspeicherung beschränkt sich auf solche Daten, die ohnehin „im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste“ anfallen. Wenn Angaben über die Identität der Kunden für Abrechnungszwecke nicht erforderlich sind, kommt ihre Erhebung nicht in Betracht. Mithin ist die anonyme Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten (z. B. mittels Prepaid-Karten) nach der Richtlinie nach wie vor zulässig.
Ob die Richtlinie in der beschlossenen Form mit dem Grundgesetz vereinbar ist, erscheint zweifelhaft, wie das auch in einem Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zum Ausdruck kommt. In diesem Gutachten wird ausgedrückt, dass es zweifelhaft erscheinen kann, dass dem (bundesdeutschen) Gesetzgeber eine verfassungs-(d.h. grundgesetz-)gemäße Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben gelingen könne. Einfach gesagt: Es gibt gewisse unüberbrückbare Differenzen oder Widersprüche zwischen dem Europarecht und dem nationalen Verfassungsrecht der Bundesrepublik. Gleichwohl soll das Gesetz zur Umsetzung der Vorratsspeicherungsrichtlinie bis zum Herbst 2007 den Bundestag passieren. (Tatsächlich wurde das Gesetz am 9. November 2007 durch die Abgeordneten der ‚Großen Koalition’ aus CDU/CSU und SPD, gegen die Stimmen von FDP, Grüne und LINKE beschlossen. Anm. d. Red.)
Die Widersprüche zwischen Europarecht und nationalem Recht zeigen sich zum Beispiel in der Frage, ob die Europäische Gemeinschaft überhaupt eine Kompetenz zum Erlass dieser Richtlinie besitzt – obwohl Kommission, Europaparlament und Rat davon ausgehen, dass dies so sei.
Im Mai 2006 war von 130 Bundestagsabgeordneten aus den drei Oppositionsfraktionen ein Gruppenantrag eingebracht worden, der die Einreichung einer Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinien wegen mangelnder Rechtsgrundlage forderte. Aber dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt, so dass eine dahingehende Prüfung der Vereinbarkeit der Richtlinie auf diesem Wege nicht mehr möglich ist. Die Nichtigkeit der Richtlinie würde bedeuten, dass die Bundesrepublik zu ihrer Umsetzung nicht verpflichtet ist. Interessant ist, dass der Europäische Gerichtshof einer Nichtigkeitsklage Irlands gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung stattgab.2
Die Vorratsspeicherung verursacht für die entsprechenden Telekommunikationsunternehmen natürlich Kosten; sie werden für jedes größere Unternehmen auf einmalig 180 Millionen Euro und auf jährlich weitere 50 Millionen Euro Betriebskosten geschätzt. Die Bundesrepublik beabsichtigt, diese Kosten ausschließlich den Unternehmen aufzubürden. Ob das wirklich rechtlich vertretbar ist, ist noch offen.

Informationelle Selbstbestimmung
Vor allem aber ist selbstverständlich problematisch, wer zu welchen Zwecken auf die auf Vorrat gespeicherten Telekommunikationsdaten zugreifen darf. Ursprünglich wurde die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung mit dem Kampf gegen Terrorismus begründet. Offenbar reichte das den betreffenden Behörden, vor allem des Innenressorts, nicht. Dann sollte der Zugriff auf gespeicherte Daten auch zur Bekämpfung organisierter Kriminalität zulässig sein. Nach der letzten Fassung sollen die gespeicherten Daten „zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen.“ Damit eröffnet die Richtlinie den einzelnen Mitgliedstaaten Tür und Tor, nach eigenem Ermessen die Reichweite dieser Vorratsdatenspeicherung zu bestimmen.
Der Begriff der „schweren Straftaten“ würde nach der Terminologie des BVerfG Straftaten im oberen Bereich der Kriminalität meinen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Behörden des Innenressorts und die Strafverfolgungsbehörden in ihrer Praxis von einer weiten Auffassung dieses Begriffs ausgehen. In die Vertraulichkeit der Telekommunikation darf nach dem Grundgesetz (Art. 10 Abs. 2) und dem Verhältnismäßigkeitsgebot nur ausnahmsweise zur Abwehr schwerer Gefahren und zur Verfolgung schwerer Straftaten eingegriffen werden.3 Nach der Rechtsprechung des BVerfG wird die Schutzwürdigkeit derartiger Daten betont. In einer Entscheidung vom 2.3.2006 in der Sache 2 BvR 2099/04 (NJW 2006, Seite 976), die eine Richterin des Amtsgerichts Heidelberg angestoßen hatte, nachdem ihre Telefongespräche abgehört und ihre E-Mails durchforstet worden waren, auf der Suche nach Beweisen dafür, dass sie einem Reporter des „Spiegel“ Informationen zu einem ‚Terror‘-Verfahren gegeben haben soll. Das BVerfG sieht demnach solche Daten nicht nur durch Art. 10 GG geschützt, sondern zusätzlich durch Art 2 Abs. 1 GG: „Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“. Und das Gericht weist perspektivisch auf die Allumfassendheit der elektronischen Informationsübermittlung in der heutigen Gesellschaft hin:
„3a) Fernmeldegeheimnis und Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen, soweit es den Schutz der Telekommunikationsverbindungsdaten betrifft, in einem Ergänzungsverhältnis. In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt […].
Greift Art. 10 GG nicht ein, werden die in der Herrschaftssphäre des Betroffenen gespeicherten personenbezogenen Verbindungsdaten durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Damit wird der besonderen Schutzwürdigkeit der Telekommunikationsumstände Rechnung getragen und die Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation auch nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt.
b) Bei den Verbindungsdaten handelt es sich um personenbezogene Daten, die einen erheblichen Aussagegehalt besitzen können und deshalb des Schutzes durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) bedürfen.
Telekommunikation hat mit der Nutzung digitaler Übertragungsgeräte an Flüchtigkeit verloren und hinterlässt beständige Spuren. Durch die Digitalisierung fallen nicht nur bei den Diensteanbietern, sondern auch in den Endgeräten der Nutzer ohne deren Zutun vielfältige Verbindungsdaten an, die über die beteiligten Kommunikationsanschlüsse, die Zeit und die Dauer der Nachrichtenübertragung sowie teilweise auch über den Standort der Teilnehmer Auskunft geben und regelmäßig über den jeweiligen Kommunikationsvorgang hinaus gespeichert werden.
Die Menge und der Aussagegehalt anfallender Verbindungsdaten lassen ein immer klareres Bild von den Kommunikationsteilnehmern entstehen. Auf Grund der Konvergenzen der Übertragungswege, Dienste und Endgeräte kommt es in der Telekommunikation in zunehmendem Maße zu einer Komprimierung des Informationsflusses. Die Endgeräte, vor allem Mobiltelefon und Personalcomputer, dienen nicht nur dem persönlichen Austausch, sondern zunehmend auch der Abwicklung von Alltagsgeschäften, wie dem Einkaufen oder dem Bezahlen von Rechnungen, der Beschaffung und Verbreitung von Informationen und der Inanspruchnahme vielfältiger Dienste. Immer mehr Lebensbereiche werden von modernen Kommunikationsmitteln gestaltet. Damit erhöht sich nicht nur die Menge der anfallenden Verbindungsdaten, sondern auch deren Aussagegehalt. Sie lassen in zunehmendem Maße Rückschlüsse auf Art und Intensität von Beziehungen, auf Interessen, Gewohnheiten und Neigungen und nicht zuletzt auch auf den jeweiligen Kommunikationsinhalt zu und vermitteln – je nach Art und Umfang der angefallenen Daten – Erkenntnisse, die an die Qualität eines Persönlichkeitsprofils heranreichen können.“4
Die Annahme, ein staatlicher Zugriff auf die näheren Umstände der Telekommunikation wiege weniger schwer als der Zugriff auf Telekommunikationsinhalte selbst, ist unzutreffend. Denn im Vergleich zu Inhaltsdaten sind die Verarbeitungsmöglichkeiten von Verkehrsdaten weit höher. Verkehrsdaten können automatisch analysiert, mit anderen Datenbeständen verknüpft und auf bestimmte Suchmuster dahin durchkämmt sowie nach bestimmten Kriterien geordnet und ausgewertet werden. Bei Inhaltsdaten besteht eine solche Möglichkeit nicht. Strafverfolgungsbehörden sind deshalb oftmals oder jedenfalls zunächst nur an Verkehrsdaten interessiert. Daher lässt sich nicht ein solcher Grundsatz aufstellen, wonach Verkehrsdaten typischerweise weniger schutzbedürftig seien als Inhaltsdaten; ein unterschiedliches Schutzniveau für Inhaltsdaten einerseits und Verkehrsdaten andererseits kann nicht gerechtfertigt sein, gleiches gilt für die Schutzwürdigkeit von Bestandsdaten.

Zweifelhafte Effektivität der Datenspeicherung
Nach einer Studie des Bundeskriminalamtes vom November 2005 – die im BT-Protokoll 16/19, S. 1428 ff. auszugsweise zitiert wurde – hätten in den letzten Jahren 381 Straftaten wegen fehlender Telekommunikationsdaten nicht aufgeklärt werden können. Vor allem in den Bereichen Internetbetrug, Austausch von Kinderpornographie und Diebstahl habe sich das negativ ausgewirkt. Es soll hier nicht infrage gestellt werden, dass Internetbetrug und Kinderpornographie kriminelle Erscheinungen von wachsender Bedeutung darstellen. Stellt man allerdings die 380 Fälle den 3,8 Millionen Straftaten gegenüber, die laut Kriminalstatistik Jahr für Jahr nicht aufgeklärt werden können, dann macht sie nur einen Anteil von 0,01% aus. Man kann annehmen, dass die Verfolgung von Straftaten möglicherweise vornehmlich nur bei unvorsichtigen Kleinkriminellen erfolgreich sein wird. Der Präsident des Europäischen Verbands der Polizei, Heinz Kiefer, warnte schon 2005: „Für Kriminelle bliebe es einfach, mit relativ simplen technischen Mitteln eine Entdeckung zu verhindern, zum Beispiel durch den Einsatz und häufigen Wechsel im Ausland gekaufter, im Voraus bezahlter Mobiltelefonkarten. Das Ergebnis wäre ein enormer Aufwand mit wenig mehr Wirkung auf Kriminelle und Terroristen, als sie etwas zu verärgern.“5
Es wird sogar die Ansicht vertreten, dass eine Vorratsdatenspeicherung kontraproduktiv wirken könnte, weil sie bei den Kriminellen die Entwicklung und den Einsatz von Anonymisierungstechniken fördert und der Polizei auf diese Weise selbst in Fällen schwerster Gefahr die Möglichkeit Erfolg versprechender Ermittlungen abschneidet.
Weiterhin gilt: Auch wenn nicht ausgeschlossen werden soll, dass die Massenspeicherung von Kommunikationsdaten in einzelnen Fällen für die Ermittlung von Straftaten nützlich sein kann, ist damit aber keineswegs gesagt, dass der Schutz der Bürger vor Straftaten verbessert würde.
Über Folgendes muss man sich im Klaren sein: Die Verdachtsspeicherung von Daten stellt im Kern einen Präzedenzfall einer verdachtsunabhängigen, flächendeckenden maschinellen Überwachung der Bevölkerung dar. So wird der Kampf gegen den Terror zunehmend zu einem Kampf gegen die Bürger! Während der Rechtsstaat im Grundsatz der Gesetzestreue seiner Bürger vertraut, ist im Sicherheitsstaat prinzipiell jeder verdächtig und gefährdet.

Nachtrag
Erfreulicherweise wurde gegen dieses Gesetz, insbesondere § 113. 1 b S. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2007 (BGBl. I Seite 3198) das BVerfG angerufen. In seinem bemerkenswert schnell ergangenen Beschluss vom 11.3.2008 – 1 BvR 256/08) aufgrund eines Eilantrages in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ erkannte es, dass das vorgenannte Gesetz in wesentlichen Teilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit bestimmten Maßgaben angewandt werden darf, die dem Dienstanbieter, einer privatwirtschaftlichen Firma, aufgebürdet werden. Dieser hat nämlich vorerst nur die Daten zu speichern. Er darf sie nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
Des Weiteren hat – höchst ungewöhnlich – die Bundesregierung dem BVerfG zum 1.9.2008 über die praktischen Auswirkungen der im Gesetz vorgesehenen Datenspeicherung zu berichten! Auf diese Weise stoppte das BVerfG ein verfassungsrechtlich bedenkliches Gesetz.

Prof. Dr. Erich Buchholz ist Jurist und Mitglied des Landesverbandes DFV Berlin

1 Hier stützte ich mich auf den Beitrag von Dr. Patrick Breyer „Rechtsprobleme der Richtlinie 2006/24/GG zur Vorratsdatenspeicherung und ihrer Umsetzung in Deutschland“. In: Strafverteidiger. H. 4 2007, S. 214 ff.
2 „Am 6. Juli 2006 hat Irland Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie 2006/24/EG eingereicht (Az. C-301/06) mit der Begründung, die Vorratsdatenspeicherung diene einer verbesserten Strafverfolgung und dürfe deswegen nicht im Wege einer EG-Richtlinie beschlossen werden. Stützen kann sich Irland auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Fluggastdatenübermittlung in die USA, der zufolge Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und auf dem Gebiet der Strafverfolgung nichtig sind. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird für 2008 erwartet. Erklärt der Europäische Gerichtshof die Richtlinie für nichtig, bleibt ein deutsches Umsetzungsgesetz zur Vorratsdatenspeicherung gleichwohl bestehen.“ [Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung im Internet: „Stoppt die Vorratsdatenspeicherung. Gegen die totale Protokollierung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet; http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/ 78/86/lang,de/
„Nach einer Anhörung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am Dienstag in Luxemburg hat der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco e.V.) gefordert, die weitere Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung sofort einzustellen. Das Gericht ließ durch kritische Fragen erkennen, dass es die EU-Richtlinie, auf der die nationalen Gesetze zur Speicherung der Telekommunikationsdaten beruhen, für bedenklich hält. Am 14. Oktober wird der Generalanwalt seine Schlussanträge beim EuGH stellen. Mit einer Urteilsverkündung wird für Jahresende gerechnet.“ [Ulla Jelpke in „junge Welt“ vom 3.7.2008; http://www.jungewelt.de/2008/07-03/048.php?sstr= vorratsdatenspeicherung%7Cirland ] 3 Artikel 10 GG:
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. [http://bundesrecht.juris.de/gg/art_10.html] 4 BVerfG, 2 BvR 2099/04 vom 2.3.2006, Absatz-Nr. (1 – 142); http://www.bverfg.de/ entscheidungen/ rs20060302_2bvr209904.html
5 Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung · Netzwerk Neue Medien e.V. · Neue Richtervereinigung e.V.: Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG. [http://www.nrv-net.de/downloads _stellung/40.pdf)


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